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Rechtliche Lage und TÜV-Vorschriften

Wieder anderslautende Meinung steht im §19 Ergänzung Nr. 26 der StVZO vom Januar 2000 folgender Text (danke an Horst Wieser für seine Anfrage beim Kirschbaum-Verlag!):



... Fortbestehen der BE, wenn DieselFz mit Rapsöl oder Rapsölmethylester (RME) betrieben werden. Die BE eines DieselFz erlischt nicht, wenn das Fz anstelle von Dieselkraftstoff mit Rapsöl oder Rapsölmethylester (RME) betrieben wird. Voraussetzung dabei ist jedoch, daß keine FzTeile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (Austausch der Kraftstoffleitungen fällt nicht darunter). Die Verwendung von Biokraftstoffen anstelle eines handelsüblichen Dieselkraftstoffs verstößt auch nicht gegen § 47. In der AbgasRili wird zwar ein Referenzkraftstoff genannt, dieser gilt jedoch nur für Die Typprüfung des Fz u nicht für den FzBetrieb. Auch aus § 31 kann nicht hergeleitet werden, daß die Verwendung Biokraftstoff verboten ist. Andererseits kann nach bisherigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, daß bei Biokraftstoffen generell die zul Grenzwerte für Abgasemissionen eingehalten werden. Eine rechtliche Handhabe, den Betrieb von Kfz mit infrage gestellten Kraftstoffen zu untersagen bzw einen Abgastest mit einem vom Referenzkraftstoff bei der Typprüfung abweichenden Kraftstoff zu fordern, gibt es nicht. Um dem Grundsatz gemäß § 38 BImSchG - vermeidbare Emissionen im Verkehr zu verhindern - gerecht zu werden u ggf Regelungslücken in der StVZO (z B hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs während des FzBetriebs) zu schließen, bedarf es der Definition von Bezugskraftstoffen auch bei Biokraftstoffen. Die Normungsarbeiten haben zwar begonnen, ein Ergebnis jedoch wird für RME vielleicht in zwei Jahren, für Rapsöl in absehbarer Zeit nicht vorliegen. (1993). ...


Im folgenden ein paar interessante Stellen aus der StVZO die man sich am besten aktuell besorgt, bevor man Teile beim TÜV eintragen läßt. Insbesondere bietet es sich an vorher mit dem zuständigen Prüfer zu sprechen, um schon hier auszuloten wo Probleme auftauchen könnten. Es bietet sich meiner Meinung nach nicht an den dem Prüfer beweisen zu wollen wie dumm er ist und daß er seinen Job nicht ordentlich macht, weil er den Paragraphen soundso nicht kennt (auch wenn's vielleicht stimmt). Aber ich denke man kann sich in aller Ruhe die Paragraphen vom Prüfer erklären lassen, dann sieht man schon wie seine Ansichten sind. Wenn man ein ausgesprochen verbocktes Exemplar vor sich hat bietet sich ein Wechsel der Prüfstelle an. Eine Quelle für Informationen kann evtl. der TÜV Bayern/Sachsen 80339 München, Riedlerstr.57 (Herr Zilmans oder Herr Hördegen) sein, dort liegen Erfahrungswerte mit umgerüsteten Fahrzeugen vor. So hier also ein paar interessante Stellen:


Interessant für den Einbau eines Wärmetauschers in ein Fahrzeug ist die folgende Stelle. Heizungen die mit dem Kühlwasser des Motors betrieben werden müssen nicht vom TÜV geprüft und eingetragen werden.


Paragraph 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile:


1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:


1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);
...


Paragraph 35c Heizung und Lüftung lautet ganz banal:


Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.



Ein Wort zum Einbau von Kraftstoffleitungen, wenn man einen Zusatztank benutzen will. Es ist hier gleich zu beachten, dass man einen mit Bordmittlen herausnehmbaren Tank nicht als Zusatztank bezeichnen sollte! Ein Tank ist nur dann ein Tank der im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu prüfen ist, wenn er fest mit dem Auto verbunden ist, d. h. angeschweißt oder unter das Auto geschraubt ist. Alles herausnehmbare ist Ladung und entsprechend der Vorschriften für die Behandlung von gesichert zu werden.
Bei Dieseltanks ist also zu beachten, dass sie kraftstoffest und im Laderaum gesichert sind (Spannbänder) sowie eine Zuluft haben um zu verhindern, daß sich der Tank zusammenzieht wenn man Kraftstoff entnimmt. Wer es ganz gut machen will legt einen Entlüftungsschlauch (womöglich mit Ventil) nach Draußen.


Paragraph 46 Kraftstoffleitungen:

(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, dass Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß auf die Haltbarkeit ausüben.

(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen.In die Kraftstoffleitung muss eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraftstoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.

(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstofführenden Teile sind gegen betriebstörende Wärme zu schützen und so anzuordnen, dass abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an heißen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann.

(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft gefordert werden.


Will man einen Kraftstoffbehälter im Sinne der Vorschriften einbauen, dann ist

Paragraph 45 Kraftstoffbehälter zu beachten:


(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.

(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.

(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.

(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.


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N. Fritz 2006-03-31